Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Europa Discovery UG (haftungsbeschränkt),
Höltestr. 14, 45326 Essen, Deutschland
Inhaberin und Geschäftsführerin: Ekaterina Prymichou
E-Mail: info@europa-discovery.de | Tel: +49 (0) 211-97273521
Diese AGB gelten für alle Geschäftsbereiche von Europa Discovery UG, insbesondere für:
– die Veranstaltung und Vermittlung von Pauschalreisen
– die Erbringung von Export- und Logistikdienstleistungen
Teil 1: Reiseveranstaltung & Reisevermittlung
1. AGB Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten zwischen Europa Discovery und dem Reisekunden (im Folgenden „Reisekunde“) beim Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder der Vermittlung von Pauschalreisen durch Europa Discovery.
(2) Abweichende AGB des Reisekunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Europa Discovery stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Reisekunde Verbraucher, Unternehmer oder Kaufmann ist. Der Reisekunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
2. AGB Vertragsschluss und Vertragsinhalt Pauschalreisevertrag/ Vermittlung von Pauschalreiseverträgen
- Europa Discovery als Reiseveranstalter
(1) Die von Europa Discovery auf der Webseite www.europe-discovery.de dargestellten Angebote stellen kein verbindliches Vertragsangebot von Europa Discovery oder dem jeweiligen Reiseveranstalter dar. Mit der Eingabe seiner Daten und dem Absenden des Online-Buchungsformulars bietet der Reisekunde Europa Discovery den Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise in der Ausschreibung und der Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisekunde erhält daraufhin von Europa Discovery per E-Mail unter der von ihm angegebenen E-Mail-Anschrift eine Buchungseingangsbestätigung, die dem Kunden lediglich den Eingang des Buchungsauftrages bestätigt. Der Reisekunde ist verpflichtet, die Daten in der Buchungseingangsbestätigung für die von ihm gewünschte Reiseleistung unmittelbar nach Eingang der Buchungseingangsbestätigung bei sich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Der Vertrag zwischen dem Kunden und Europa Discovery kommt erst zustande, wenn Europa Discovery dem Reisekunden gegenüber die angefragten Leistungen rechtsverbindlich durch Zusendung einer Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail). bestätigt hat.
(2) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung (Reisebestätigung) vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von Europa Discovery vor, an das Europa Discovery für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
(3) Der Reisekunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Reiseanmeldung vornimmt, als auch für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
(4) Die Art und der Umfang der Leistung, die Europa Discovery zu erbringen hat, ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit dem für die Reise gültigen Prospekt/Internetprospekt bzw. der Reiseausschreibung mit sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen.
- Europa Discovery als Reisevermittler
(5) Europa Discovery weist den Reisekunden ausdrücklich darauf hin, dass Reiseverträge nicht mit dem Europa Discovery sondern ausschließlich mit dem jeweils angegebenen Pauschalreiseveranstalter zustande kommen.
(6) Zwischen Europa Discovery als Reisevermittler und dem Reisekunden kommt lediglich ein Reisevermittlungsvertrag zustande. Gegenstand dieses Reisevermittlungsvertrages ist die Vermittlung von Pauschalreisen. Die Vereinbarungen zur Reisevermittlung von Pauschalreisen gelten ausschließlich für die Vermittlungstätigkeit von Europa Discovery und haben keinerlei Einfluss auf die Bedingungen, zu denen die vermittelten Reiseleistungen erbracht werden. Die Vertragsbedingungen des jeweiligen Leistungserbringers werden vor der Reisebuchung zur Verfügung gestellt und müssen durch den Reisekunden explizit bestätigt werden.
(7) Für den Abschluss eines Vermittlungsvertrages über eine Pauschalreise über die Webseite www.europe-discovery.de gilt Absatz 1 entsprechend. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Reisekunden durch Europa Discovery als Reisevermittler kommt zwischen dem Reisekunden und Europa Discovery der Vertrag über die Reisevermittlung einer Pauschalreise zustande.
(8) Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Reisekunden und von Europa Discovery als Reisevermittler ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
(9) Für die Rechte und Pflichten des Reisekunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere diese AGB. Die Zahlungsmodalitäten für die Zahlung des Reisepreises richten sich nach den jeweiligen Vertragsbestimmungen des Leistungserbringers der gebuchten Pauschalreiseleistung.
3. AGB Bezahlung
(1) Nach Erhalt der Reisebestätigung mit dem Sicherungsschein ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und unaufgefordert zu zahlen, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach § 7 abgesagt werden kann.
(2) Entrichtet der Reisekunde den fällige Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht, so ist Europa Discovery berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Reisekunden mit Rücktrittskosten, die sich an § 6 Absatz 2 orientieren zu belasten.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Europa Discovery als Reiseveranstalter und als Reisevermittler.
Besondere Regelungen als Reiseveranstalter
4. AGB Leistungsänderungen
(1) Europa Discovery behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen bis zu 4 Stunden, Änderung der Streckenführung, Routenänderungen).
(2) Der Reisekunde wird hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener unterrichtet. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) Erhebliche Änderungen können nicht ohne Zustimmung des Reisekunden vorgenommen werden, auf die Regelungen des §§ 651f und g BGB wird verwiesen.
5. AGB Preiserhöhung, Vertragsänderungen
(1) Europa Discovery behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn sich die Erhöhung des Reisepreises unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt.
(2) Europa Discovery wird den Reisekunden unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die Erhöhung informieren. Die Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Reisekunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt.
(3) Der Reisekunde hat einen Anspruch auf eine Preissenkung, wenn sich entsprechende Kosten (Absatz 1) verringern bzw. ändern und dies bei Europa Discovery zu niedrigeren Kosten führt.
(4) Erhebliche Vertragsänderungen und eine Preiserhöhung um mehr als 8% sind nur mit Zustimmung des Reisekunden zulässig. Europa Discovery informiert den Reisekunden über Vertragsänderungen einschließlich der Gründe unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger. Europa Discovery kann vom Reisekunden verlangen, dass er innerhalb einer von Europa Discovery bestimmten und angemessenen Frist, das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der von Europa Discovery bestimmten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% als angenommen. Europa Discovery kann dem Reisekunden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung oder Preiserhöhung um mehr als 8% wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
6. AGB Rücktritt durch den Reisekunden, Reiseabbruch
(1) Reisekunden können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Europa Discovery.
(2) Tritt der Reisekunde vom Pauschalreisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, verliert Europa Discovery den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat Europa Discovery die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von Europa Discovery und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Reisekunden, wie folgt bestimmen:
– bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %;
– bis 21. Tag vor Reiseantritt 30 %;
– bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %;
– bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %;
– bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %;
– am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises.
(3)
(4) Bis zum Reisebeginn kann der Reisekunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Europa Discovery kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprüngliche Reisekunde und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
(5) Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten bei einer Rückbeförderung, Unfall, Krankheit oder Tod empfohlen.
(6) Nimmt der Reisekunde einzelne Reiseleistungen, die Europa Discovery ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisekunden auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.
7. AGB Rücktritt durch Europa Discovery bei Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
(1) Europa Discovery kann wegen Nichterreichens der angegebenen Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn
- in der vorvertraglichen Information und Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisekunden die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben sind und
- in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen wird.
(2) Ein Rücktritt seitens Europa Discovery ist bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Reisekunden zu erklären.
(3) Europa Discovery kann auch dann vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn Europa Discovery aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist. In diesem Fall hat Europa Discovery den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Im Falle des Rücktritts verliert Europa Discovery Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Dem Reisekunden werden geleistete Zahlungen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt erstattet.
8. AGB Gewährleistung
(1) Werden Reiseleistungen vom Reiseveranstalter nicht vertragsmäßig erbracht, stehen dem Reisekunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Der Reisekunde ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisekunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, gegenüber Europa Discovery oder dem Reisevermittler zur Kenntnis zu geben.
(2) Unterlässt der Reisekunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein, sofern Europa Discovery wegen der fehlenden Mängelanzeige keine Abhilfe leisten konnte. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
(3) Bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise infolge eines Mangels kann der Reisekunde den Pauschalreisevertrag gemäß § 651l BGB kündigen. Eine Kündigung des Pauschalreisevertrages durch den Reisekunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Europa Discovery keine Abhilfe leistet, nachdem der Reisekunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Europa Discovery verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertigt ist.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
(5) Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Europa Discovery an Dritte ist ausgeschlossen. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Familienreise unter mitreisenden Familienangehörigen.
9. AGB Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
(1) Europa Discovery informiert den Reisekunden vor Vertragsabschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.
(2) Der Reisekunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Pass, Visa-, und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich.
10. AGB Informationspflicht über Fluggesellschaften
(1) Die EU-Verordnung Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Europa Discovery, den Reisekunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
(2) Steht die ausführende Fluggesellschaft bei der Buchung noch nicht fest, so ist Europa Discovery verpflichtet, dem Reisekunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird und sicherstellen, dass Reisekunden unverzüglich Kenntnis der Identität erhalten, sobald diese feststeht. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt.
(3) Eine Liste über unsichere Fluggesellschaften mit Flugverbot in der EU ist auf der Internetseite https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de und auf unserer Internetseite einsehbar.
Besondere Regelungen als Reisevermittler
11. AGB Pflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise
(1) Der Reisekunde wird bestmöglich durch Europa Discovery beraten. Auf seinen Wunsch hin wird eine Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch Europa Discovery vorgenommen. Hat der Pauschalreiseveranstalter diese bestätigt, so hat Europa Discovery dem Reisekunden die Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen zu übergeben. Dies gilt nicht, wenn vereinbart ist, dass der Pauschalreiseveranstalter dem Reisekunden die Unterlagen direkt übermittelt.
(2) Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe Europa Discovery nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB nicht verpflichtet ist, besteht eine Haftung als Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquellen und die korrekte Weitergabe an den Reisekunden.
(3) Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet Europa Discovery gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
(4) Europa Discovery ist nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.
(5) Vertragliche Verpflichtungen von Europa Discovery im Rahmen von ihm abgegebener „BestpreisGarantien“ bleiben hiervon unberührt.
(6) Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt Europa Discovery keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im Sinne dieser Vorschrift.
(7) Sonderwünsche nimmt Europa Discovery nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat Europa Discovery für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die von Europa Discovery an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde Buchungserklärung des Reisekunden. Der Reisekunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Pauschalreiseveranstalters zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.
12. AGB Informationspflichten zu Einreisevorschriften und Visa
(1) Übernimmt Europa Discovery entgeltlich oder unentgeltlich für den Reisekunden die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung von Europa Discovery zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere nicht zur Visabeschaffung. Der Reisekunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes ersetzt.
(2) Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen Dokumenten ist Europa Discovery ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann Europa Discovery ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Europa Discovery kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.
(3) Europa Discovery haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände von Europa Discovery schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.
13. AGB Stellung und Pflichten von Europa Discovery im Zusammenhang mit Flugbeförderungsleistungen
(1) Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist Europa Discovery verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. (2) Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird Europa Discovery dem Reisekunden die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Reisekunde unverzüglich über den Wechsel unterrichtet.
(3) Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar.
(4) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisekunden und der Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen,
- die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
- die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste
der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität
(5) Dem Reisekunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast, z.B. durch die
Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.
14. AGB Unterlagen
(1) Sowohl den Reisekunden, wie auch Europa Discovery trifft die Pflicht, Vertrags- und sonstige Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise, die dem Reisekunden durch Europa Discovery ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.
(2) Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Reisekunden nicht direkt vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung durch Europa Discovery per elektronischem Versand, soweit der Reisekunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
15. AGB Mitwirkungspflichten des Reisekunden
(1) Der Reisekunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit von Europa Discovery nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Reisekundendaten, sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).
(2) Erfolgt keine Anzeige nach § 15.1 durch den Reisekunden, so gilt:
- a) Unterbleibt die Anzeige des Reisekunden nach § 15.1 unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
- b) Ansprüche des Reisekunden gegen Europa Discovery entfallen insoweit, als dieser nachweist, dass dem Reisekunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der vom Reisekunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit Europa Discovery nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Reisekunden Europa Discovery die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
- c) Ansprüche des Reisekunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach § 15.1 entfallen nicht
n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Europa Discovery, seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Europa Discovery oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisevermittlers beruhen
n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
(3) Der Reisekunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, Europa Discovery auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragte Pauschalreise hinzuweisen.
16. AGB Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Reisekunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern
(1) Europa Discovery gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisekunden bezüglich der Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. Europa Discovery wird den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis setzen. Der Reisekunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter daher auch Europa Discovery, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
(2) Es besteht keine Pflicht für Europa Discovery den Reisekunden zu Ansprüchen gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen zu beraten.
(3) Europa Discovery empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reiseveranstalters zu erklären.
17. AGB Hinweise zu Versicherungen
(1) Europa Discovery weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos bei
Stornierungen durch den Reisekunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
(2) Der Reisekunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.
(3) Europa Discovery empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.
(4) Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Reisekunde darauf hingewiesen, dass die
Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Reisekunden enthalten können, insbesondere Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige und Selbstbehalte. Europa Discovery haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisekunden hat.
Gemeinsame Regelungen als Reiseveranstalter und Reisevermittler von Pauschalreisen
18. AGB Haftung
- Europa Discovery als Reiseveranstalter
(1) Die vertragliche Haftung von Europa Discovery als Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden von Europa Discovery nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
(2) Von der örtlichen Reiseleitung in eigener Organisation oder von anderen Personen in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte Ausflüge, Beförderungsleistungen, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Pauschalreisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Europa Discovery. Europa Discovery haftet hierfür nicht.
(3) Ein Schadensersatzanspruch gegenüber Europa Discovery als Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkünfte oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 651p II BGB wird verwiesen.
- Europa Discovery als Reisevermittler
(4) Soweit Europa Discovery als Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisekunden übernommen hat, haftet Europa Discovery nicht für das Zustandekommen von Buchungswünschen des Reisekunden und für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.
(5) Sofern Europa Discovery nicht ausdrücklich für die vermittelten Leistungen selbst die Gewährleistung und Haftung übernommen, haftet Europa Discovery weder für Mängel der vermittelten Reise noch für Personen- oder Sachschäden, die dem Reisekunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Die unter Absatz 1-3 vereinbarte Haftung bezieht sich in diesem Fall ausschließlich auf die Haftung aus dem Vermittlungsvertrag.
19 Datenschutz
(1) Der Reisekunde stimmt der elektronischen Datenverarbeitung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der nachfolgenden Regelungen, ausdrücklich zu. Reisekundendaten werden absolut vertraulich behandelt. Die mitgeteilten Daten des Reisekunden werden ausschließlich für die fachgerechten Ausführung der Dienstleistung genutzt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
(2) Es gelten die gesonderten Datenschutzbestimmungen auf der Homepage von Europa Discovery unter folgendem Link: [XXX]
20 Europäische Streitbeilegung
(1) Wir weisen auf die Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO hin: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr finden. Hier kann man in die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten aus Online-Verträgen eintreten.
(2) Wir sind zu einer Teilnahme an einem Verfahren zur Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht bereit oder verpflichtet.
21 Zahlungsmittel bei Online Buchungen, Fälligkeit
(1) Alle Preise in unserem Onlineshop verstehen sich einschließlich der aktuell gültigen Umsatzsteuer, sofern Umsatzsteuer anfällt.
(2) Die Bezahlung ist mit den von Europa Discovery auf der Webseite angegebenen Zahlungsmitteln möglich.
22 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Auf den Vertrag und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisekunden und Europa Discovery findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(2) Soweit bei Klagen des Reisekunden gegen Europa Discovery im Ausland für den Haftungsgrund nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisekunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
(3) Gerichtsstand von Europa Discovery ist der Firmensitz in Düsseldorf.
(4) Für Klagen von Europa Discovery gegen den Reisekunden ist der Wohnsitz des Reisekunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Europa Discovery maßgebend.
(5) Die Vereinbarungen finden keine Anwendung, wenn sich aus nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisekunden und Europa Discovery anwendbar sind, zugunsten des Reisekunden etwas anderes ergibt oder wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisekunde angehört, für den Reisekunden günstiger sind als die Regelungen in diesen AGB oder den anwendbaren deutschen Vorschriften.
Teil 2: Export- und Logistikdienstleistungen
- 1 – Leistungsgegenstand
Europa Discovery UG bietet unterstützende Dienstleistungen im Bereich Export und Logistik an, insbesondere die Koordination von Zollabwicklung, Erstellung von Ausfuhranmeldungen (z. B. ABD), Transitpapieren (z. B. T1), Ursprungsnachweisen sowie die beratende Begleitung internationaler Handelsvorgänge.
Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich unterstützend im Rahmen der angegebenen Koordinationsleistungen. Europa Discovery UG tritt dabei nicht als Frachtführer oder Spediteur auf.
- 2 – Ausschluss bestimmter Leistungen
Nicht Gegenstand des Vertrages ist die physische Beförderung oder Lagerung von Waren, die Verantwortung für den Transport oder die Verzollung im Drittland sowie die Beschaffung von Genehmigungen für Dual-Use-Güter.
Europa Discovery UG nimmt ausdrücklich keine Exporte in Länder vor, die unter EU-, UN- oder nationalen Sanktionsmaßnahmen stehen.
Darüber hinaus sind Transportversicherungen nicht Bestandteil der Leistungen von Europa Discovery UG. Der Auftraggeber ist für die Absicherung gegen Transportrisiken (z. B. Diebstahl, Beschädigung, Verlust) selbst verantwortlich.
Ein Verzicht auf eine Transportversicherung erfolgt auf eigenes Risiko. Europa Discovery UG übernimmt in diesem Fall keinerlei Haftung.
- 3 – Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Ausfuhrabwicklung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Erklärungen vollständig, wahrheitsgemäß und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Dies betrifft insbesondere Angaben zur Warenbeschreibung, zum Warenwert, zu Zolltarifnummern (HS-Codes), Versand- und Empfängerdaten.
Für Verzögerungen, Bußgelder oder zusätzliche Kosten infolge fehlerhafter, verspäteter oder unvollständiger Angaben haftet ausschließlich der Auftraggeber.
- 4 – Haftung
Europa Discovery UG haftet nicht für Verzögerungen, Fehleinschätzungen oder Schäden, die durch externe Dritte (z. B. Zollbehörden, Speditionen) entstehen. Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Die maximale Haftung ist auf den dreifachen Nettoauftragswert der konkret betroffenen Dienstleistung begrenzt.
Für Schäden oder Verluste, die während des Transports auftreten und auf fehlende Transportversicherung oder fehlerhafte Übergabe durch Dritte zurückzuführen sind, übernimmt Europa Discovery UG keine Haftung.
Gleiches gilt bei Verzögerungen durch Zollprüfungen, politische Maßnahmen, höhere Gewalt oder sonstige externe Einflüsse.
- 5 – Ablehnung und Rücktritt
Europa Discovery UG kann Exportaufträge jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen – insbesondere bei Verdacht auf Verstöße gegen geltendes Exportrecht oder Sanktionen.
Bereits gezahlte Beträge werden zurückerstattet, sofern keine Leistung erbracht wurde.
Im Falle eines Rücktritts nach bereits begonnener Bearbeitung kann Europa Discovery UG eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben, sofern kein rechtlicher Hinderungsgrund (z. B. Sanktionsverstoß) vorliegt.
- 6 – Zahlung und Fälligkeit
Alle Leistungen sind vorleistungspflichtig. Erst nach Zahlungseingang wird die Bearbeitung aufgenommen.
Abweichungen hiervon bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- 7 – Gerichtsstand und Recht
Für Export- und Logistikdienstleistungen gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Essen.
Alternativ kann der Gerichtsstand Düsseldorf gewählt werden, sofern gesetzlich zulässig.
Vertragssprache ist Deutsch. Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Sitz im Ausland hat. Die Anwendung ausländischen Rechts ist ausgeschlossen.
- 8 – Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
📌 Stand: Juni 2025
Firma: Europa Discovery UG (haftungsbeschränkt), Höltestr. 14, 45326 Essen
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